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Adria Garantie

GARANTIEBEDINGUNGEN

für in Österreich gekaufte Fahrzeuge der Firma ADRIA

 

1. Allgemeine Bestimmungen:

ADRIA MOBIL d. O. O. Straška Cesta 50, 8000 Novo mesto (als Hersteller, im Folgenden Garantiegeber genannt) gewährt dem Käufer von ADRIA-Produkten folgende  Garantie:

• 24 Monate allgemeine Garantie für den gesamten Aufbau und dessen Ausstattung.

• 84 Monate »GARANTIE PLUS« auf das Eindringen von Wasser (Wasserdichtheit), das ausschließlich am Aufbau auftritt (unter den dafür geltenden Bedingungen nach Punkt 4.).

 

  • Der Zeitraum, in dem der Garantiegeber die einwandfreie Funktion des Produkts garantiert (Garantiedauer), beginnt mit dem Tag der Übergabe/Übernahme des Fahrzeugs durch den Käufer und gilt bis zum Ende der jeweiligen Garantiedauer. Die Garantiedauer verlängert sich nicht durch Eingriffe zum Zeitpunkt der jeweils laufenden Garantie und endet stets mit Ablauf der jeweiligen Garantiedauer. Dies gilt auch für Eingriffe, die im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung während der jeweiligen Garantiedauer erfolgen.
  • Im Falle eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs gehen alle Rechte aus der gegenständlichen Garantie auf den nächsten Besitzer über und gelten für den nach dem Erstverkauf restlich verbleibenden Zeitraum der jeweiligen Garantiedauer, sofern alle Vorbesitzer die Bedingungen für die Geltendmachung erfüllt haben. Es wird empfohlen, dem nächsten Besitzer diese Bedingungen für die Inanspruchnahme der Garantie jedenfalls auszufolgen.
  • Nach Ablauf der allgemeinen Garantie sichert der Garantiegeber die Reparatur, Wartung, Ersatzteile und Zubehör für einen Zeitraum in Höhe der dreifachen Garantiedauer gegen Zahlung zu.
  • Die gegenständliche Garantie schließt Verbraucherrechte nicht aus, die sich aus der gesetzlichen Gewährleistung des Verkäufers ergeben.

 

2. Garantieumfang:

  • Die gegenständliche Garantie umfasst die kostenlose Reparatur und den Austausch von Ersatzteilen, die vom Garantiegeber oder seinem anerkannten länderspezifischen Vertreter als defekt erkannt wurden.
  • Reparaturen am Fahrzeug im Rahmen der Garantie werden kostenlos und ausschließlich von autorisierten Servicepartnern des Garantiegebers oder seiner Vertreter (nachfolgend »autorisierter Servicepartner« genannt) durchgeführt.
  • Ersatzteile, die im Rahmen der Garantie ausgetauscht wurden, gehen in das Eigentum des Garantiegebers oder seines Bevollmächtigten über.

 

3. Die gegenständliche Garantie gilt nicht für:

• das Basisfahrzeug (Wohnmobil und Van) und dessen Chassis (Wohnmobil), die der Garantie des Basisfahrzeugherstellers unterliegen;

• nach Beginn der gegenständlichen Garantie eingebautes Zubehör;

den Austausch von Ersatzteilen, die aufgrund eines üblichen Verschleißes defekt wurden;

• Beschädigungen sowie Farbverblassungen, Veränderungen oder Verformungen von Teilen, die auf die Alterung des Fahrzeugs zurückzuführen sind;

• Lack- oder Lackschäden durch Kratzer oder Abrieb, die beim Waschen oder Reinigen des Fahrzeugs entstehen, durch verschiedene Umwelteinflüsse oder den Stoff in der Atmosphäre, durch Verwendung von abrasiven/chemischen oder lösungsmittelhaltigen Materialien, die Schäden verursachen können der Lack, Polyester oder Acrylglas, durch Sand, Salz, Naturkatastrophen (Hagel, Überschwemmungen) und andere äußere Faktoren;

• Schäden durch allgemeine Nachlässigkeit des Besitzers wie z.B. unsachgemäßen Gebrauch, ungenügende Wartung, verspätete Mangelbehebung oder Nichtbeachtung der Herstellerempfehlungen;

• Schäden, die durch die Verwendung von Flüssigkeiten, Materialien, Ersatzteilen oder Zubehör verursacht wurden, die nicht original (oder vom Hersteller vorgeschrieben) sind oder nicht die gleiche Qualität wie die Originalteile aufweisen;

• Schäden durch Naturereignisse sowie Schäden durch Verkehrsunfälle, Brände oder Einbrüche.

• Schäden durch Reparaturen, Umbauten oder Veränderungen durch nicht autorisierte Servicekräfte und Folgen der Installation von nicht vom Hersteller freigegebenem Zubehör;

• für Folgeschäden, die durch einen Defekt eines der gegenständlichen Garantie unterliegenden Bauteils verursacht wurden.

 

4. Voraussetzungen für die Geltendmachung der jeweiligen gegenständlichen Garantie 

• Die Garantie auf das Eindringen von Wasser im Rahmen der »GARANTIE PLUS« gilt nur, wenn nachweislich sämtliche jährlich durchzuführenden Dichtheitsprüfungen von einem autorisierten Kundendienst des Garantiegebers oder seiner Vertreter durchgeführt wurden. Die Kosten der jährlichen Wasserdichtheitsprüfung sind vom Garantieinhaber zu bezahlen. Die Überprüfung auf Wasserlecks wird im Adria-Garantiesystem aufgezeichnet.

• Sobald der Garantieinhaber oder ein von ihm autorisierter Benutzer des Fahrzeugs einen möglichen Defekt am Aufbau des Fahrzeugs feststellt, muss das Fahrzeug zu den regulären Arbeitszeiten zu einem autorisierten Servicebetrieb überstellt werden. Diese Bedingung ist besonders wichtig, um die Sicherheit der Fahrzeugnutzer zu wahren und noch größere Ausfälle zu verhindern, die zu umfangreicheren Reparaturen führen könnten, als dies zu Beginn des Ausfalls erforderlich wäre. Folglich fallen im Rahmen der gegenständlichen Garantie Mängel und deren Folgen, die der Garantieinhaber bzw. der Benutzer des Fahrzeugs nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem autorisierten Serviceunternehmen gemeldet hat, nicht unter die gegenständliche Garantie. 

• Der Garantieinhaber hat auf jede Aufforderung des autorisierten Servicebetriebes umgehend zu reagieren, damit die Reparatur des Fahrzeugs unmittelbar erfolgen kann, um Folgeschäden zu vermeiden.

• Für den Fall, dass der Garantieinhaber die oben genannten Bedingungen nicht einhält, haftet er für alle direkten und indirekten Folgen, die aus der Nichteinhaltung resultieren.

 

5. Die gegenständliche Garantie endet automatisch in folgenden Fällen:

• Wenn am Fahrzeug vom Hersteller nicht vorgesehene oder genehmigte Umbauten bzw. Veränderungen vorgenommen wurden oder die nicht den technischen Vorschriften des Herstellers entsprechen.

• Wenn der Benutzer die Vorschriften der Bedienungsanleitung und der Fahrzeugwartung nicht beachtet.

• Wenn das Fahrzeug auf unübliche Weise betrieben oder überladen wurde.

• Wenn eine in den gegenständlichen Garantiebedingungen genannte Vorschrift seitens des Garantieinhabers bzw. Benutzers des Fahrzeugs nicht eingehalten wird.

 

6. Schlußbestimmungen: 

• Beachten Sie unbedingt die Betriebsanleitung, bevor Sie das Fahrzeug zum ersten Mal in Betrieb nehmen.

• Bei Reklamationen, Beschwerden sowie eventuell notwendigen Abklärungen zur richtigen Verwendung und Wartung des Produkts wenden Sie sich bitte direkt an Ihren autorisierten Vertreter bzw. Händler.

 

Autorisierte Händler- bzw. Servicebetriebe:

• GEBETSROITHER Handels GmbH, Gebetsroitherweg 1, A-8940 Weißenbach bei Liezen

• LIMA KG (FN der Fa. GEBETSROITHER Handels Gmbh), Industriestraße 15, A-2201 Hagenbrunn

• HUMA GmbH (FN der Fa. GEBETSROITHER Handels Gmbh), Betriebspark Sinnersdorf 1, A-4616 Weißkirchen an der Traun (Nur Händler!)

 

• Sofern keine speziellen Verbraucherrechte  dagegen sprechen, gilt die österreichische Gerichtsbarkeit und ist zur Entscheidung aller aus der gegenständlichen Garantie entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des seitens des Garantiegebers autorisierten Verkäufers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

• Der Garantiegeber behält sich das Recht vor, den Inhalt der gegenständlichen Garantieerklärung wegen technischer oder struktureller Notwendigkeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern, sofern sich die Rechte des Garantieinhabers nicht verschlechtern.

 

Stand: 10/2021

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