GARANTIEBEDINGUNGEN
für in Österreich gekaufte Fahrzeuge der Firma ADRIA
1. Allgemeine Bestimmungen:
ADRIA MOBIL d. O. O. Straška Cesta 50, 8000 Novo mesto (als Hersteller, im Folgenden Garantiegeber genannt) gewährt dem Käufer von ADRIA-Produkten folgende Garantie:
• 24 Monate allgemeine Garantie für den gesamten Aufbau und dessen Ausstattung.
• 84 Monate »GARANTIE PLUS« auf das Eindringen von Wasser (Wasserdichtheit), das ausschließlich am Aufbau auftritt (unter den dafür geltenden Bedingungen nach Punkt 4.).
2. Garantieumfang:
3. Die gegenständliche Garantie gilt nicht für:
• das Basisfahrzeug (Wohnmobil und Van) und dessen Chassis (Wohnmobil), die der Garantie des Basisfahrzeugherstellers unterliegen;
• nach Beginn der gegenständlichen Garantie eingebautes Zubehör;
den Austausch von Ersatzteilen, die aufgrund eines üblichen Verschleißes defekt wurden;
• Beschädigungen sowie Farbverblassungen, Veränderungen oder Verformungen von Teilen, die auf die Alterung des Fahrzeugs zurückzuführen sind;
• Lack- oder Lackschäden durch Kratzer oder Abrieb, die beim Waschen oder Reinigen des Fahrzeugs entstehen, durch verschiedene Umwelteinflüsse oder den Stoff in der Atmosphäre, durch Verwendung von abrasiven/chemischen oder lösungsmittelhaltigen Materialien, die Schäden verursachen können der Lack, Polyester oder Acrylglas, durch Sand, Salz, Naturkatastrophen (Hagel, Überschwemmungen) und andere äußere Faktoren;
• Schäden durch allgemeine Nachlässigkeit des Besitzers wie z.B. unsachgemäßen Gebrauch, ungenügende Wartung, verspätete Mangelbehebung oder Nichtbeachtung der Herstellerempfehlungen;
• Schäden, die durch die Verwendung von Flüssigkeiten, Materialien, Ersatzteilen oder Zubehör verursacht wurden, die nicht original (oder vom Hersteller vorgeschrieben) sind oder nicht die gleiche Qualität wie die Originalteile aufweisen;
• Schäden durch Naturereignisse sowie Schäden durch Verkehrsunfälle, Brände oder Einbrüche.
• Schäden durch Reparaturen, Umbauten oder Veränderungen durch nicht autorisierte Servicekräfte und Folgen der Installation von nicht vom Hersteller freigegebenem Zubehör;
• für Folgeschäden, die durch einen Defekt eines der gegenständlichen Garantie unterliegenden Bauteils verursacht wurden.
4. Voraussetzungen für die Geltendmachung der jeweiligen gegenständlichen Garantie
• Die Garantie auf das Eindringen von Wasser im Rahmen der »GARANTIE PLUS« gilt nur, wenn nachweislich sämtliche jährlich durchzuführenden Dichtheitsprüfungen von einem autorisierten Kundendienst des Garantiegebers oder seiner Vertreter durchgeführt wurden. Die Kosten der jährlichen Wasserdichtheitsprüfung sind vom Garantieinhaber zu bezahlen. Die Überprüfung auf Wasserlecks wird im Adria-Garantiesystem aufgezeichnet.
• Sobald der Garantieinhaber oder ein von ihm autorisierter Benutzer des Fahrzeugs einen möglichen Defekt am Aufbau des Fahrzeugs feststellt, muss das Fahrzeug zu den regulären Arbeitszeiten zu einem autorisierten Servicebetrieb überstellt werden. Diese Bedingung ist besonders wichtig, um die Sicherheit der Fahrzeugnutzer zu wahren und noch größere Ausfälle zu verhindern, die zu umfangreicheren Reparaturen führen könnten, als dies zu Beginn des Ausfalls erforderlich wäre. Folglich fallen im Rahmen der gegenständlichen Garantie Mängel und deren Folgen, die der Garantieinhaber bzw. der Benutzer des Fahrzeugs nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem autorisierten Serviceunternehmen gemeldet hat, nicht unter die gegenständliche Garantie.
• Der Garantieinhaber hat auf jede Aufforderung des autorisierten Servicebetriebes umgehend zu reagieren, damit die Reparatur des Fahrzeugs unmittelbar erfolgen kann, um Folgeschäden zu vermeiden.
• Für den Fall, dass der Garantieinhaber die oben genannten Bedingungen nicht einhält, haftet er für alle direkten und indirekten Folgen, die aus der Nichteinhaltung resultieren.
5. Die gegenständliche Garantie endet automatisch in folgenden Fällen:
• Wenn am Fahrzeug vom Hersteller nicht vorgesehene oder genehmigte Umbauten bzw. Veränderungen vorgenommen wurden oder die nicht den technischen Vorschriften des Herstellers entsprechen.
• Wenn der Benutzer die Vorschriften der Bedienungsanleitung und der Fahrzeugwartung nicht beachtet.
• Wenn das Fahrzeug auf unübliche Weise betrieben oder überladen wurde.
• Wenn eine in den gegenständlichen Garantiebedingungen genannte Vorschrift seitens des Garantieinhabers bzw. Benutzers des Fahrzeugs nicht eingehalten wird.
6. Schlußbestimmungen:
• Beachten Sie unbedingt die Betriebsanleitung, bevor Sie das Fahrzeug zum ersten Mal in Betrieb nehmen.
• Bei Reklamationen, Beschwerden sowie eventuell notwendigen Abklärungen zur richtigen Verwendung und Wartung des Produkts wenden Sie sich bitte direkt an Ihren autorisierten Vertreter bzw. Händler.
Autorisierte Händler- bzw. Servicebetriebe:
• GEBETSROITHER Handels GmbH, Gebetsroitherweg 1, A-8940 Weißenbach bei Liezen
• LIMA KG (FN der Fa. GEBETSROITHER Handels Gmbh), Industriestraße 15, A-2201 Hagenbrunn
• HUMA GmbH (FN der Fa. GEBETSROITHER Handels Gmbh), Betriebspark Sinnersdorf 1, A-4616 Weißkirchen an der Traun (Nur Händler!)
• Sofern keine speziellen Verbraucherrechte dagegen sprechen, gilt die österreichische Gerichtsbarkeit und ist zur Entscheidung aller aus der gegenständlichen Garantie entstehenden Streitigkeiten das am Sitz des seitens des Garantiegebers autorisierten Verkäufers sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
• Der Garantiegeber behält sich das Recht vor, den Inhalt der gegenständlichen Garantieerklärung wegen technischer oder struktureller Notwendigkeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern, sofern sich die Rechte des Garantieinhabers nicht verschlechtern.
Stand: 10/2021